Spesenvergütungen im Lohnbuch auszuweisen
Mit Einführung des Einheitslohnbuches im Jahr 2009 wurde auch vorgesehen, dass Spesenvergütungen an Mitarbeiter und Verwalter im Einheitslohnbuch (libro unico del lavoro kurz LUL) einzutragen sind.
Welche Ausnahmen sind vorgesehen:
- Erhält der Verwalter (bei Angestellten ist dies eigentlich nich möglich) keine Entschädigung besteht keine Pflicht zur Eintragung der Spesen ins Einheitslohnbuch (weil in diesem Fall keines besteht);
- Vergütungen, welche über ein auf den Arbeitgeber ausgestelltes Dokument (Rechnung oder Steuerquittung) belegt sind, sind ebenfalls nicht ins Einheitslohnbuch einzutragen.
Was muss eingetragen werden:
Unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmen besteht somit die Eintragungspflicht für:
- - Kilometergeldentschädigung
- - Pauschale Entschädigung für Dienstreisen
- - Entschädigung für Belege die auf den Arbeitnehmer/Verwalter lauten bzw. keine Angaben vorhanden sind (z.B Bus- und Bahntickets, Autobahntickets)
Wir empfehlen daher zu prüfen ob die Eintragung der genannten Spesen bereits korrekt abgewickelt wird und falls nicht, den Lohnberater zu kontaktieren, um die Übermittlung der Unterlagen und die Eintragung der entsprechenden Vergütungen abzusprechen.
Auf Anfrage übermitteln wir gerne eine von uns erstellte Vorlage zur Abrechnung der genannten Spesenvergütungen.
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